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Kontakt
Satzung " Tierfreund e. V. Brandenburg "
§ 1 Name
"Tierfreund e.V. Brandenburg".
Er hat den Sitz in Brandenburg an der Havel, Eichhorstweg 07, und ist im Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Brandenburg an der Havel und Umgebung. Das Geschäftsjahr beginnt mit der Umbenennung im Vereinsregister in Jahr 2000.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluß interessierter Tierfreunde, um im geselligen Zusammensein Hilfe für bedürftige Tiere zu organisieren.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist insbesondere:
" Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens,
" Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme,
" Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung,
" die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
u Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse, Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen,
u sofern möglich, durch Hilfe in einem bestehenden Tierheim und Übernahme eines Tierheims.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß erheblich übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich zu dem Zweck und Ziel des Vereins bekennt.
Es besteht das Ziel eine Kinder-Jugend-Gruppe zu bilden.
Minderjährige Antragsteller bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Eltern oder des Erziehungsberechtigten.
Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber alleine entscheidungsbefugt ist.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der jeder Zeit zulässige Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Bei grob vereinsschädigendes Verhalten, wie z.B.:
1. ausplaudern von internen Angelegenheiten des Vereins,
2. Verstöße gegen den Inhalt des Zweckes des Vereins,
3. nicht zahlen von Mitgliedsbeiträgen,
4. herabwürdigende Äußerungen dem Verein gegenüber in der Öffentlichkeit
kann der Ausschluß durch den Vorstand erfolgen. Dem Betroffenen soll zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
Bei Ausscheiden aus dem Verein entfallen alle Anrechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluß ist unanfechtbar.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird wie folgt festgelegt:
Mitglieder: monatlich einen Betrag von 2 € = 24 € jährlich
Fördermitglieder: mindestens 60 € jährlich, darüber hinaus nach eigenem Ermessen
Der Mitgliedsbetrag ist im Eintrittsmonat für ein Jahr im Voraus zu bezahlen.
Der Verein kann Fördermitglieder (= Mitglieder ohne Stimmrecht) aufnehmen, die nur ihren
Jahresbeitrag entrichten, ohne stimmberechtigt zu sein.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die
Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlußfassung über:
1. Wahl und Entlassung des Vorstandes
2. Wahl des Kassenprüfers
3. Höhe der Mitgliedsbeiträge
4. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Sie findet bei Notwendigkeit alljährlich im letzten Quartal des Jahres statt oder wenn der Vorstand es im Vereinsinteresse für erforderlich hält.
Die beschlußfassende Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angaben der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen und vom Vorsitzenden, ersatzweise einem Vorstandsmitglied, geleitet.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit oder abgegebenen gültigen "JA" bzw. "NEIN-Stimmen" gefaßt, Stimmenthaltungen zählen also nicht mit.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
" Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
" Beschlußfassung über den Voranschlag
" Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von zwei Rechnungsprüfern
" Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
" Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft
" Beschlußfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
" Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
seinem Stellvertreter
dem Schatzmeister
dem Schriftführer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der Stellvertreter. Beide sind allein vertretungsberechtigt, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes entscheidet, bei notwendigen Maßnahmen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.
Der Vorstand trifft sich 1-mal monatlich.
§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
" Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
" Erststellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
" Vorbereitung der Mitgliederversammlung
" Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
" Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
" die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
" die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und Stellvertreter, jeder für sich, ist allein vertretungsberechtigt.
§ 9 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich zustimmen.
§ 10 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.
§ 12 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 14 Kooptionen, Jugendgruppe
Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet. Der/die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
§ 15 Tierheimverwaltung
Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuß einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuß ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.
§ 16 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff BGB).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V.: der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlußfähigkeit über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
§ 19 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuelle notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung am 20.09.01 in Kraft.