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hilfreiche Tip´s
Rechte und Pflichten jugendlicher Hundehalter
Haftpflicht-Versicherung schützt vor größerem Schaden
Anschaffung des Tieres
* Einem Züchter oder Händler ist es gesetzlich nicht erlaubt, einen Hund an einen Minderjährigen abzugeben. Denn dies verbietet § 11 des Tierschutzgesetzes. Kommt ein Jugendlicher also mit einem Tier nach Hause, haben die Eltern das Recht, es zurückzugeben und den Verkäufer sogar anzuzeigen. Denn der ehemalige Halter macht sich bei der Abgabe jeglicher Wirbeltiere an Minderjährige schuldig.
* Erwerbsvoraussetzung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres und eine Erlaubnis der Eltern. Liegt diese nicht vor, kann es sogar bei einem 18-Jährigen, der noch daheim wohnt, auf Grund deren Entscheidungsgewalt zu Schwierigkeiten kommen.
Wer haftet bei Schäden durch den Hund?
* Liegt eine Erlaubnis vor, ist damit der Jugendliche auch für Schäden verantwortlich. Daher ist es ist auch für einen jugendlichen Hundebesitzer anzuraten, eine Hundehaftpflicht-Versicherung abzuschließen. Dies ist ebenfalls angebracht, wenn die Eltern ihr Kind mit ihrem Hund spazierengehen lassen. Bei einem Vorfall wird die Versicherung den entstandenen Schaden wahrscheinlich zahlen, aber es besteht das Risiko, dass sie nachfragt, ob das Kind überhaupt schon die geistige und körperliche Reife hatte, diesen Hund auszuführen.
* Selbiges gilt für Kinder, die sich durch Gassi geh Dienste ihr Taschengeld aufbessern wollen. Das Risiko trägt wiederum der Hundebesitzer, auch wenn er durch die Bezahlung das Kind mehr oder weniger zu einer Dienstleistung verpflichtet hat. Diese Arbeit fällt nicht unter das Jungendschutzgesetz, solange es sich um eine geringfügige, gelegentliche Hilfsleistung handelt. Ab dem 14. Lebensjahr ist man schließlich auch berechtigt, z.B. in einem Tierheim einen mehrwöchigen Ferienjob anzutreten, wobei der Arbeitgeber sich an spezielle Jugendschutz-Richtlinien halten muss.
Artikel von Didi Thormann