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"Kampfhunde" im Mietrecht
Die Streitigkeiten um so genannte "Kampfhunde" oder "Listenhunde" sind inzwischen allgemein bekannt. Meist geht es dabei um die Frage, ob Kampfhunde-Verordnungen oder die entsprechenden Steuersatzungen rechtmäßig sind. Die entsprechende Rechtsprechung würde Bücher füllen.
Aber auch die Mietrichter müssen sich mit diesen Tieren beschäftigen.
Meist haben Halter der gemeinhin als "Kampfhunde" bezeichneten Hunderassen vor Gericht gegen ihren Vermieter keine Chancen. In einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 33 C 2336/01-13) wurde die Klage des Vermieters auf Abschaffung eines Pitbull abgewiesen. Das Tier war nie auffällig gewesen und hatte einen überaus positiv formulierten Wesenstest. Das Gericht vertrat die Auffassung, der Halter eines solchen Hundes sei dem Halter jeden anderen Hundes gleichzustellen. Da im übrigen der Hund auch nie auffällig geworden war - jedenfalls hatte der Vermieter nichts Derartiges behauptet -, wies das Gericht die Klage ab und wies ausdrücklich drauf hin, dass man dem Bedrohungsgefühl auch durch mildere Mittel - Maulkorb- oder Leinenzwang in der Wohnanlage - hätte begegnen könne. Dies hatte der Hundehalter im Übrigen ausdrücklich angeboten, was im Hinblick auf die oft strenge Rechtsprechung zu diesem Thema auch sinnvoll war; der Vermieter wollte sich auf einen Vergleich aber nicht einlassen.
Artikel von RA Dietrich Rössel, Frankfurt am Main



