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hilfreiche Tip´s
Hundehalterverodnung im Land Brandenburg
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des
Innern:
§1 Halten von Hunden
(1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein
unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Gefährliche Hunde, mit Ausnahme der Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2, sind so zu
halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters
verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher
eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der
Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich
zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.
(3) Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Von dem
Verbot nach Satz 1 kann im Rahmen der Erlaubnis nach § 10 befreit werden, wenn
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass
Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
§ 2 Führen von Hunden
(1) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und
geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können,
dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den
Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen. Gefährliche Hunde dürfen nur
von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die
erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 besitzen und den Nachweis der
erforderlichen Sachkunde nach § 11 für den zu führenden gefährlichen Hund oder
einen anderen gefährlichen Hund erbracht haben.
(2) Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen. Wer das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen. Ein gefährlicher
Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt
werden.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und
Adresse des Hundehalters tragen. Gefährliche Hunde, die im Land Brandenburg
gehalten werden, haben darüber hinaus am Halsband eine Plakette deutlich sichtbar
zu tragen. Diese Plakette ist rot, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die
Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. Hunde im
Sinne des § 8 Abs. 3, für die ein Negativzeugnis erteilt wurde, haben ebenfalls
eine Plakette deutlich sichtbar am Halsband zu tragen. Diese Plakette ist grün,
kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen
Durchmesser von 40 Millimetern.
(4) Der Führer eines gefährlichen Hundes hat die Erlaubnis nach § 10 außerhalb des
befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden
auszuhändigen. Der Führer eines Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3 hat außerhalb des
befriedeten Besitztums das Negativzeugnis mitzuführen und auf Verlangen den
zuständigen Behörden auszuhändigen.
(5) Gefährliche Hunde, die außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, haben
im Land Brandenburg am Halsband neben dem Namen und der Adresse des Hundehalters
eine nach Absatz 3 Satz 2 und 4 entsprechende Plakette zu tragen, soweit nach den
dortigen Vorschriften eine solche Kennzeichnung vorgeschrieben ist.
(6) Der Hundehalter hat sicherzustellen, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt
außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält. Hunde dürfen nur Personen überlassen
werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung
eingehalten werden.
§ 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang
(1) Hunde sind
1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. auf Sport- oder Campingplätzen,
3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen
Park-, Garten- und Grünanlagen,
4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen
Verkehrsmitteln und
5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, dass
Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein
und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein
Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig
an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.
(2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet
gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb
trägt.
(3) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen
das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus ist einem Hund, der
als gefährlich gilt, außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen
verhindernder Maulkorb anzulegen.
(4) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden
Leinenpflicht oder eines darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben unberührt.
§ 4 Mitnahmeverbot
Hunde dürfen nicht
1. auf Kinderspielplätze,
2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen
mitgenommen werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 5 Untersagung des Haltens und Tötung von Hunden
(1) Die örtliche Ordnungsbehörde hat das Halten eines Hundes zu untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 7
Abs. 1 oder des § 10 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder durch das Halten eine Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die nicht die
erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzt.
(2) Hat ein Hund einem Menschen oder einem Tier eine schwere Körperverletzung
zugefügt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung und Tötung des Hundes
anordnen.
§ 6 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
(1) Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern
oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde
unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im
Sinne des § 12 vorzulegen.
(2) Ein Hund im Sinne von Absatz 1 ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe
eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Identität des
Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen
Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige nach Absatz 1 mitzuteilen.
§ 7 Zucht, Ausbildung und Abrichten
(1) Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer
Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer
Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Die Zucht von und mit gefährlichen Hunden ist
verboten. Die Zucht der in § 8 Abs. 3 genannten Hunderassen bedarf der Erlaubnis
der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen von Satz 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 vorliegen. § 10 Abs. 3 Satz
1, 3 und 4 und Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu gefährlichen
Hunden im Sinne des § 8 Abs. 1 herangebildet werden.
(3) Bei der Ausbildung, dem Abrichten und der Aufzucht eines Hundes ist
insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen,
dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
§ 8 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1.Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder
Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch
oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
2.Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss
geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in
ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz
dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3.Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder
andere Tiere hetzen oder reißen, oder
4.Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt
Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise
angesprungen haben.
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder
mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als
gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:
1.American Pitbull Terrier,
2.American Staffordshire Terrier,
3.Bullterrier,
4.Staffordshire Bullterrier und
5.Tosa Inu.
(3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen
Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr.
1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen
Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung
vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
1.Alano,
2.Bullmastiff,
3.Cane Corso,
4.Dobermann,
5.Dogo Argentino,
6.Dogue de Bordeaux,
7.Fila Brasileiro,
8.Mastiff,
9.Mastin Español,
10.Mastino Napoletano,
11.Perro de Presa Canario,
12.Perro de Presa Mallorquin und
13.Rottweiler.
Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr
vollendet haben. Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die örtliche
Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Zuvor hat der Halter den Hund
dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen
zu lassen und dies und seine Zuverlässigkeit nach § 12 der örtlichen
Ordnungsbehörde nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine
Plakette nach § 2 Abs. 3 Satz 4. Alle zwei Jahre nach der Erteilung des
Negativzeugnisses hat der Halter die Voraussetzung für die Erteilung der
Bescheinigung erneut nachzuweisen. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des
Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichtkeit des Hundes seine
Gültigkeit.
§ 9 Handelsverbot
Das gewerbliche Inverkehrbringen von gefährlichen Hunden ist verboten. Personen,
die über eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 verfügen, sind von dem Verbot nach
Satz 1 ausgenommen.
§ 10 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten oder mit Ausnahme der Hunde
im Sinne von § 8 Abs. 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen
Ordnungsbehörde.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.die antragstellende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.sie die erforderliche Sachkunde nach § 11 besitzt,
3.keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die
erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 nicht besitzt,
4.die dem Halten, der Ausbildung und dem Abrichten dienenden Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere
Unterbringung ermöglichen,
5.die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird und
6.die antragstellende Person, soweit diese das Halten eines gefährlichen Hundes
beantragt hat, ein berechtigtes Interesse daran nachweist. Ein berechtigtes
Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes kann insbesondere vorliegen,
wenn das Halten der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient.
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis zum Halten ist
mit der Auflage zu versehen, den Hund dauerhaft mit Hilfe eines
Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen und kastrieren oder
sterilisieren zu lassen. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert
oder ergänzt werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt
wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung nicht
vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach der Erteilung der Erlaubnis entfallen
ist.
(4) Für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3, der das
erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf eine befristete Erlaubnis
abweichend von Absatz 2 auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses und
ohne die Auflagen der Kastration oder Sterilisation erteilt werden.
(5) Der Halter hat die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit alle zwei Jahre
nach der Erteilung der Erlaubnis erneut nachzuweisen. Satz 1 gilt für die
Ausbildung und Abrichtung gefährlicher Hunde entsprechend.
(6) Die Erlaubnis wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem
zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erteilt.
§ 11 Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 besitzt eine Person,
die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit
so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder
Sachen ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde ist auf Grund einer
Sachkundeprüfung gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde zu erbringen. Eine
Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden gilt als Nachweis
der erforderlichen Sachkunde.
§ 12 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 2, 5 Abs. 1 und der §§ 6 und
10 Abs. 2 Nr. 3 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1.wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum und das
Vermögen,
2.mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
oder
3.wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In
die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht,
die
1.wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des
Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die §§ 1, 2, 3 Abs. 1
und 3, §§ 4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 13 und 16 dieser Verordnung
verstoßen haben,
2.auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
3.trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
4.keinen festen Wohnsitz nachweisen können.
(3) Als Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis nach den Vorschriften
des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 begründen, so kann die
örtliche Ordnungsbehörde von dem Erlaubnispflichtigen die Vorlage eines amts- oder
fachärztlichen Gutachtens verlangen.
§ 13 Übergabe und Erwerb gefährlicher Hunde
(1) Die Übergabe eines gefährlichen Hundes mit dem Ziel der Aufgabe der
Hundehaltung ist nur an Personen zulässig, die über eine Erlaubnis nach § 10 zum
Halten dieses Hundes verfügen. Der ehemalige Hundehalter hat die Aufgabe der
Hundehaltung sowie den Namen und die Anschrift des Erwerbers unverzüglich der für
ihn zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Der Erwerber hat der für ihn
zuständigen Ordnungsbehörde den Erwerb des gefährlichen Hundes unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend bei der Übergabe und dem Erwerb eines
Hundes, für den ein Negativzeugnis ausgestellt wurde.
(3) Soll der Hund außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, darf der Hund
abweichend von Absatz 1 Satz 1 übergeben werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 1 Abs. 1 das befriedete Besitztum nicht angemessen sichert,
2.entgegen § 1 Abs. 2 das Besitztum nicht ausbruchsicher einfriedet oder alle
Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern
kenntlich macht,
3.entgegen § 1 Abs. 2 Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2 hält,
4.entgegen § 1 Abs. 3 gefährliche Hunde in Mehrfamilienhäusern hält,
5.entgegen § 2 Abs. 1 Hunde führt,
6.entgegen § 2 Abs. 2 gleichzeitig mehrere Hunde führt,
7.entgegen § 2 Abs. 3 und 5 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
8.entgegen § 2 Abs. 4 die Erlaubnis oder das Negativzeugnis nicht mit sich führt
oder aushändigt,
9.entgegen § 2 Abs. 6 Hunde Personen überlässt, die nicht die Voraussetzung von §
2 Abs. 1 erfüllen und nicht die Gewähr für die Einhaltung des § 2 Abs. 2 und 3 und
der §§ 3 und 4 bieten,
10.entgegen § 3 Abs. 1 Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
11.entgegen § 3 Abs. 3 Hunden nicht den Maulkorb anlegt,
12.entgegen § 4 Hunde mitnimmt,
13.entgegen einer Untersagungsverfügung nach § 5 Abs. 1 Hunde hält,
14.entgegen § 6 die Hundehaltung nicht unverzüglich anzeigt,
15.entgegen § 7 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,
16.entgegen § 9 gefährliche Hunde in Verkehr bringt,
17.entgegen § 10 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne die erforderliche
ordnungsbehördliche Erlaubnis hält, ausbildet, abrichtet oder dabei einer mit
einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18.entgegen § 13 der Ordnungsbehörde nicht unverzüglich die genannten Mitteilungen
macht oder den Erwerb des Hundes nicht unverzüglich anzeigt oder
19.entgegen § 16 Abs. 2 der Ordnungsbehörde nicht unverzüglich die Hundehaltung
anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 15, 16, 17 und
19 mit einer Geldbuße bis zu 20 000 DM, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu 10 000 DM geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes
angeordnet werden.
§ 15 Ausnahmeregelungen
(1) Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des
Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes und
Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen
Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) Die Regelung des § 4 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.
§ 16 Übergangsregelung
(1) Für den Halter eines gefährlichen Hundes, der am 1. August 2000 eine Erlaubnis
zum Halten eines gefährlichen Hundes besitzt, und für den Halter eines
gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 2, der ein Negativzeugnis für diesen
Hund am 1. August 2000 besitzt, findet für diesen Hund § 1 Abs. 2 Satz 3 keine
Anwendung und die Erlaubnispflicht nach § 10 gilt mit der Maßgabe, dass der
Nachweis eines berechtigten Interesses zum Halten dieses gefährlichen Hundes
entfällt. Im Übrigen gilt für diese § 10 unverändert.
(2) Für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 2 , der ein
Negativzeugnis am 1. August 2000 für diesen Hund besitzt, und für eine Person, die
einen gefährlichen Hund im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 11, 12 und 13 am 1.
August 2000 hält, gilt die Erlaubnispflicht nach § 10 Abs.1 erst ab dem 1.
November 2000. Die Halter haben der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde
unverzüglich das Halten des Hundes anzuzeigen.
§ 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 2 Abs. 3 Satz 2 und 4 am 1. Oktober 2000 in
Kraft.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Hundehalterverordnung vom
12. Juni 1998 (GVBl. II S. 418) außer Kraft.
Potsdam, den 25. Juli 2000
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm